Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) von SÄKAPHEN (Säkaphen GmbH, Bottroper Straße 275, 45964 Gladbeck) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2. Lieferung - Lieferzeit
Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, es wurde in Textform und vertraglich etwas anderes vereinbart.
Überschreiten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, vertraglich vereinbarte Lieferzeiten und kommen dadurch in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Leistungs- bzw. Lieferwertes, insgesamt jedoch max. in Höhe von 5% des Leistungs- bzw. Lieferwertes zu verlangen. Uns bleibt das Recht vorbehalten, dem Kunden nachzuweisen, dass infolge des Lieferverzuges gar kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden eingetreten ist.
Alle nach Vertragsschluss eintretenden Ereignisse höherer Gewalt wie Sabotage, Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz Abschluss eines Deckungsgeschäftes sowie alle sonstigen unvorhergesehenen Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Einhaltung zugesagter Fristen; dauern diese Ereignisse länger als zwei Monate, so sind wir und der Kunde berechtigt, vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zurückzutreten.
Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern oder Leihverpackungen, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei an uns zurück zu senden. Der Kunde haftet für Verlust und/oder Beschädigungen der Leihbehälter/Leihverpackungen, es sei denn, er hat Verlust und/oder Beschädigung nicht zu vertreten. Leihbehälter/Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen. Stattdessen nennen wir dem Kunden einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt, wenn das vom Kunden gewünscht wird.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, beruhen die angegebenen Preise auf unseren Gestehungskosten im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Verändern sich diese nach Absendung der Auftragsbestätigung bis zum Zeitpunkt der Auslieferung und haben wir diese Änderung nicht zu vertreten, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu verändern.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Rechnungsstellung und Lieferung, ohne Abzug frei unserer Bankverbindung fällig.
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der vom Kunden zu entrichtende Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; Tilgung durch Wechsel- oder Scheckzahlung tritt erst dann ein, wenn uns der jeweilige Betrag bei unserer Bank unwiderruflich gutgeschrieben worden ist. Alle Wechsel-, Scheck- und Diskontspesen sowie alle sonstigen Kosten gehen dabei ausschließlich zu Lasten des Kunden. Alle Transfer- und sonstigen Spesen werden frei Bankverbindung Gladbeck berechnet.
Alle Steuern und sonstigen Abgaben, die im Land des Kunden anfallen, gehen zu seinen Lasten.
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt Ziffer 5 Absatz (1) e unberührt.
Werden uns nach Abschluss eines Vertrages Umstände bekannt, die zu berechtigten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass bieten, so sind wir befugt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis uns angemessene Sicherheit geleistet worden ist, oder nach unserer Wahl – soweit es sich um speziell für den Kunden zu erbringende Leistungen handelt – Vorauszahlung des vereinbarten Preises zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass uns bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt schon bei Abschluss des Vertrages hätte bekannt sein müssen, dass berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen.
Kommt der Kunde unserem Verlangen nicht binnen zwei Wochen nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen.
4. Gefahrübergang
Sowohl bei der Lieferung von SÄKAPHEN-Materialien als auch bei der Durchführung von Leistungen (insbesondere Dienst-, Werk- oder Montageleistungen) erfolgt die Lieferung ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht ab Werk bzw. mit Abnahme auf den Kunden über, soweit eine Abnahme vorgesehen oder erforderlich ist.
Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über; dabei wählen wir die Versandart und den Versandweg, die uns am günstigsten erscheinen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
Kommt oder befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine erforderliche Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung oder Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, pro vollendeter Woche Verzug, beginnend mit Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1%, insgesamt höchstens jedoch 15% des jeweiligen Werts der Lieferung/Leistung geltend zu machen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche oder Rechte (insbesondere Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Der Kunde hat das Recht, uns nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerem Umfang entstanden ist.
Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine erforderliche Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung oder Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, dann geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Eintritt des Annahmeverzuges, im Zeitpunkt des Unterlassens der erforderlichen Mitwirkungshandlung oder im Zeitpunkt der Kenntnis des Kunden der vom Kunden zu vertretenden anderen Gründe auf ihn über; im Fall von Absatz (1) gilt die Abnahme ab Werk als erfolgt, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung in Textform, vorgenommen hat.
5. Gewährleistung
Bei Materiallieferungen haften wir im Falle eines Fehlers oder Mangels wie folgt:
Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Regelung in Ziffer 6 bleibt hiervon unberührt.
Die Unversehrtheit der Verpackung ist unverzüglich zu prüfen und ggf. in Textform zu reklamieren. Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Men-genabweichungen der gelieferten Ware sind uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach der Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist, in Textform anzuzeigen.
Der Kunde hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.
Bei berechtigten Beanstandungen ist die Gewährleistung auf die Nachlieferung von Fehlmengen bzw. die Ersatzlieferung von Waren beschränkt. Sind wir zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die Nachlieferung oder die Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Minderung (entsprechende Herabsetzung des Preises) zu verlangen.
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Rechnungsbetrag bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Rechnungsbetrages zurückzubehalten.
Für die Durchführung von Leistungen (einschließlich Dienst-, Werk- oder Montageleistungen) haften wir im Fall eines Fehlers oder eines Mangels wie folgt:
Die Gewährleistungsfrist beträgt 8.000 Betriebsstunden des beschichteten Teils, längstens ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Regelung in Ziffer 6 bleibt hiervon unberührt.
Ein Mangel der von uns erbrachten Leistungen liegt nur dann vor, wenn und soweit mehr als 10% der behandelten Fläche nachweislich mangelhaft sind.
Die Mängelhaftung setzt voraus, dass die zu behandelnden Apparate gemäß der geltenden technischen Normen so vorbereitet sind, dass eine Beschichtung durch unsere Materialien mit einer – im Rahmen technisch bedingter Schwankungen – konstanten Trockenschichtdicke möglich ist; insbesondere muss die Temperaturbeständigkeit der zu behandelnden Teile über 300° C liegen; diese dürfen nicht weichgelötet oder verzinnt sein, insbesondere sind Messinstrumente, Dichtungen usw. sowie alle brennbaren Teile vom Kunden vor Durchführung der Behandlung auszubauen; die von uns durchgeführten Behandlungsarbeiten beziehen sich auf die Art der Betriebsbeanspruchung in chemischer, thermischer und mechanischer Hinsicht, wie sie uns vom Kunden in Textform mitgeteilt worden sind.
Die Mangelbeseitigung setzt voraus, dass die zu behandelnden Teile ohne Beschwernisse frei zugänglich sind; soweit dies nicht der Fall ist, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine eigenen Kosten einen normalen Zugang, z.B. durch Zurverfügungstellung eines Krans, von Gerüsten etc., zu ermöglichen.
Unsere Mängelbeseitigung setzt des Weiteren voraus, dass der Kunde etwaige Mängel unverzüglich in Textform gerügt hat und dass diese Rüge uns spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist zugegangen ist.
Unsere Mängelbeseitigungspflicht erstreckt sich auf Nachbesserung; wir tragen insoweit alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die zu bearbeitende Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen; dies gilt auch für den Fall, dass wir die Nachbesserungspflicht schuldhaft verletzen.
Werden Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten, die nicht von uns bezogen wurden, dem gelieferten Produkt beigemischt oder zusammen mit ihm verwendet, besteht Gewährleistung nur, wenn diese Komponenten mängelfrei und geeignet waren und von uns genehmigt sind.
6. Sonstige Haftung
SÄKAPHEN haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SÄKAPHEN nur,
soweit der eingetretene Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verursacht worden ist (Verletzung von Kardinalpflichten), oder
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Außer im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, der bei Vertragsabschluss auf Grund der SÄKAPHEN zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise vorhersehbar war.
Eine Haftung von SÄKAPHEN für eventuelle Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes, für Personenschäden und für abgegebene Garantien bleibt unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstandenen und/oder künftigen Forderungen aus dem geschlossenen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) unser Eigentum.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor vollständiger Begleichung der gesicherten Forderungen zu verpfänden oder sicherungsweise zu übereignen. Der Kunde verpflichtet sich, uns unverzüglich in Textform zu informieren, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf uns gehörende Waren erfolgen, insbesondere ist der Kunde verpflichtet, uns über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedweder Art unverzüglich zu informieren. Er ist ferner verpflichtet, uns Gelegenheit zur Erhebung der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO einzuräumen; alle insoweit anfallenden Kosten sind vom Kunden zu übernehmen.
Der Kunde ist berechtigt, von uns gelieferte Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder weiterzuverarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz (2) genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (und/oder Dritten) die Abtretung mitteilt.
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
8. Sicherungsabtretung
Ist auf Grund der Rechtsnatur unserer Leistungen, etwa auf Grund eines von uns zu erbringenden Werkes an einer von dem Kunden gestellten Sache, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes gemäß Ziffer 7 dieser AGB nicht möglich, so gilt folgendes:
Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden, insbesondere unserer Vergütungsansprüche aus Leistungen, tritt uns der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder -verwendung der Sache, der unsere Leistung gilt, gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob diese Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Die Abtretung erlischt jeweils in Höhe des Teils unseres Anspruches gegen den Kunden, der durch diesen oder Dritte in Erfüllung unserer Forderungen beglichen wird. Soweit uns weitere Sicherheiten zustehen, verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt in diesem Fall uns.
9. Leistungen des Kunden
Soweit wir uns zur Erbringung von Leistungen verpflichtet haben, die an einer von dem Kunden oder einem Dritten beigestellten Sache oder Teilen an einer solchen Sache zu erbringen sind, sind vereinbarte Fertigstellungsfristen nur dann verbindlich, wenn die beizustellende Sache oder deren Teile pünktlich zum vereinbarten Anlieferungstermin bereitgestellt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die beizustellenden Sachen oder deren Teile pünktlich zum vereinbarten Anlieferungstermin frei Verwendungsstelle rechtzeitig anzuliefern, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist.
Stellt der Kunde die beizustellenden Sachen oder Teile erst nach dem vereinbarten Anlieferungstermin bei, ohne dass wir dies zu vertreten haben, so verlängert sich der Termin zur Fertigstellung um eine angemessene Frist, wenigstens aber um den Zeitraum der verspäteten Anlieferung. Ist es uns auf Grund anderweitiger Aufträge nicht möglich, die Fertigstellung binnen der um die Zeit der verspäteten Anlieferung verlängerten Frist durchzuführen, so werden wir den Kunden hierüber unterrichten und ihm einen voraussichtlichen Fertigstellungstermin nennen.
Verlangt der Kunde, dass trotz der verspäteten Anlieferung gemäß Absatz (2) der ursprünglich vereinbarte Fertigstellungstermin eingehalten wird, hat er uns hierauf in Textform hinzuweisen. Ohne unser Einverständnis in Textform sind wir jedoch auch in diesem Fall nicht verpflichtet, den ursprünglichen Fertigstellungstermin einzuhalten. Der Kunde ist verpflichtet, die uns durch sein Verlangen auf Einhaltung des ursprünglichen Fertigstellungstermins entstehenden Mehraufwendungen und Kosten zu ersetzen.
10. Nutzungsrechte etc.
Pläne, Schriftstücke, elektronische Datenträger, Zeichnungen, Modelle usw., die dem Kunden oder für ihn tätigen Dritten zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von SÄKAPHEN und sind – auf Anforderung von SÄKAPHEN in Textform – nach Beendigung der Arbeiten zurückzugeben. Dies gilt auch für die vom Kunden mit Zustimmung von SÄKAPHEN angefertigten Abschriften, Datenkopien und sonstigen Vervielfältigungen.
Die Herstellung von Vervielfältigungen erfolgt für SÄKAPHEN. SÄKAPHEN ist daher Hersteller und wird Eigentümer der Vervielfältigungen. Soweit SÄKAPHEN nicht kraft Gesetzes Eigentümer wird, sind sich Kunde und SÄKAPHEN bereits jetzt über den Rechtsübergang einig.
Der Lieferant darf Ausführungsunterlagen, die ihm im Zuge der Vertragsbeziehungen überlassen wurden, nicht für außerhalb des Vertrages liegende Zwecke verwenden, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. SÄKAPHEN behält sich sämtliche Rechte hieran und den etwaigen Vervielfältigungsstücken vor. Nach Aufforderung hat der Lieferant die ihm überlassenen Unterlagen unverzüglich zurückzugeben und gegenüber SÄKAPHEN eine Erklärung in Textform abzugeben, dass er die Unterlagen vollständig zurückgegeben sowie eventuell gefertigte Kopien vernichtet hat.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungsverpflichtung, ist der Sitz unserer Firma.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten ist Gladbeck, sofern der Kunde Vollkaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar; die Geltung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) ist ausgeschlossen.